Man muss bei älteren Gebäuden natürlich die bauzeitlich gültige BauO beachten. Das Chilehaus etwa ist nach der BauO vom 19.7.1918 errichtet worden, die eine straßenseitige Maximalhöhe in Abhängigkeit von der Straßenbreite bestimmte. Die absolute Höhengrenze waren stadtweit 32 Meter, bestimmte zurückgesetzte Bauteile durften unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinausragen; so kam das Chilehaus auf über 45 m Gebäudehöhe.
Nach der BaupolizeiVO vom 8.6.1938 war die max. Traufhöhe 20 m, die max. Gebäudehöhe 30 m, aber bestimmte Gebäude, z.B. Theaterbauten, Warenhäuser, gr. Kontorhäuser, Fabrikgebäude usw. konnten im Einzelfall oder generell davon befreit und entsprechend höher gebaut werden.
Spätestens mit Inkrafttreten des BBauG und der BauNVO 1961 ist das alte Baurecht und damit solche Höhenbeschränkungen vollständig außer Kraft getreten; ab dann kams auf die B-Pläne oder das Merkmal des sich-Einfügens (§ 34 BBauG, heute BauGB) an. Bei der Gestaltung der B-Pläne hat die Stadt Hamburg ein weites planerisches Ermessen, in Ausübung dessen eben hier die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt wird, da eine Traufhöhe oder dort eine max. Gebäudehöhe oder Kombinationen aus all dem; dasselbe gilt für die Dichte der Bebauung und die Ausnutzungsziffern; früher war das für die bestimmte Bauzonen generell einheitlich bestimmt, heute nicht mehr.