Korrekt Oberleitung, ich habe den Inhalt einer Passage aus dem RMZ-Artikel wiedergegeben. Dabei veränderte ich bewusst den Inhalt nicht, weder teilweise oder komplett. Die Passage habe ich nochmal gelesen und konnte keine Abweichung feststellen. Gern mir ein PN schicken falls doch.
Ich vermute, dass die Autorin beim Pressetermin der VHT diese Infos im Gespräch erhalten hat. Evtl. kam ein Missverständnis zustande, kann ich nicht beurteilen, da ich nicht zugegen war.
Sollte der Artikel aus deiner Sicht einer Korrektur bedürfen, sende einen Leserbrief an die RMZ.
Die umgangssprachliche Verwendung des Begriffes "Kostenschätzung" ist m.E. bis LPH 7 zulässig.
Daher die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verwendeten Begriffe:
- Lph 2 beinhalte die Vorplanung mit Kostenschätzung;
- Lph 3 beinhaltet die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung basierend auf Mengen und Maßen;
- Lph 4 beinhaltet die Genehmigungsplanung;
- Lph 5 beinhaltet die Ausfühungsplanung (je nach Umfang der notwendigen Änderungen beeinflusst dies die Kostenrechnung)
- Lph 6 beinhaltet die Leistungsbeschreibung und der Fachplaner greift auf abgerechnete Kosten aus dem/den Vorjahr(en) für den Kostenvoranschlag zurück;
- Lph 7 beinhaltet die Ausschreibung, die Auswertung der Angebot und den Kostenanschlag.
Erst mit der Beauftragung werden die Kosten gemäß verhandelten Angebot - inkl. möglicher Preisgleitklausel - zw. Auftraggeber und -nehmer vertraglich fixiert. Dies ist aber nicht Bestandteil der HOAI.
- Lph 8 beinhaltet die Baubegleitung beim Vorhaben;
- Lph 9 beinhaltet die Betreuung nach Fertigstellung des Vorhabens.
Das bauliche Vorhaben - auch nach der Fertigstellung und der Betrieb - muss geltende Gesetze, Vorgaben und Normen erfüllen, jedoch unterliegt es nicht der HOAI.
In 2019 wurden die Planfeststellungsunterlage eingereicht. Evtl. wurden auch Auflagen im PFB dem Vorhabenträger aufgegeben. Lange Rede kurzer Sinn, aus verschiedenen Gründen muss die Planung angepasst werden bevor es final in die Ausschreibung geht.
Wieso nimmt die Baufirma, also der Bieter, in oder vor der Ausschreibung Einfluss auf die Ausführungsplanung (besonders bei einem öffentlicher Vorhabenträger, der den EU-Ausschreibungsregeln unterliegt)?