Statt einer Quelle für die Behauptung gibt es hier jetzt eine Ansammlung von Binsenweisheiten.
Es ist wichtig zu verstehen, dass auch rechtlich mögliche Änderungen der Planung, etwa durch Befreiungen nach § 31 II BauGB oder die Neuaufstellung eines B-Plans, nur dann durchgesetzt werden können, wenn ein entsprechender politischer Wille vorhanden ist. Ein solcher war bisher nicht erkennbar und genau das hat sich mit dem Statement von Tschentscher nun geändert.