Die Antwort des Senats (der Wiederkauf sei bis ein Jahr nach Fertigstellung möglich) ist nach der Formulierung und Formatierung von § 19.1.3 eindeutig keine Wiedergabe des Wortlauts (das Wort "bis" ist im geschwärzten Teil weder sprachlich, noch räumlich unterzubringen).
Statt dessen handelt es sich um eine – vermutlich von den Anwälten der Stadt formulierte – interessengeleitete und sehr extensive Auslegung des jedenfalls im Hinblick auf § 19.1.3 komplett verunglückten Vertragswerks.
Neben der "rumpeligen Sprache" fällt auch noch auf, dass die Klausel ursprünglich wohl mehrere alternative Fälle nennen sollte ("...kann die Rückübertragung in den folgenden Fällen verlangen (Sonstige Umstände):), dann aber nur der untergeordnete Gliederungspunkt (a) folgt, aber kein weiterer Punkt (b).
Auch ist der Bezug auf die "Fertigstellung" unklar, denn diese ist kein definierter Begriff. Statt dessen sind lediglich die Begriffe "Fertigstellung des Rohbaus" (in § 9.3.5) und "Fertigstellung des Bauvorhabens" (in § 9.3.6) definiert. Nur nebenbei sei bemerkt, dass keiner dieser Begriffe in das – auch sonst sehr spärlich dotierte – Definitionsverzeichnis aufgenommen wurde.
Meine Vermutung auf der Grundlage mehrerer Jahrzehnte beruflicher Befassung mit komplexen Vertragswerken: offenbar fand die Verhandlung unter einigem Zeitdruck statt, was sich leider auf die Qualität der vertraglichen Dokumentation ausgewirkt hat. § 19.1.3 wurde wahrscheinlich häufiger geändert und hat es in einer halbfertigen Form in den finalen Urkundsentwurf geschafft. Dass die offensichtlichen Defizite der Formulierung auch nicht während der notariellen Beurkundung aufgefallen sind, erstaunt dabei, ist aber nicht undenkbar.
Dass die Stadt angesichts der für sie ungünstigen Formulierung des § 19.1.3 ihr Gesicht retten möchte, ist verständlich. Dafür werden dann eben recht waghalsige Auslegungen bemüht. Angesichts der eingeschränkten Auslegbarkeit einer notariellen Urkunde über den widerspruchsfreien Wortlaut hinaus (wie von Der Kritiker zutreffend bemerkt) dürften diese von einem etwaigen Schiedsgericht zurückhaltend aufgenommen werden. Wie aber ebenfalls an einigen Stellen in diesem Thread zutreffend bemerkt wurde, erscheint es rein wirtschaftlich unwahrscheinlich, dass die Stadt letztlich ihr vermeintliches Wiederkaufsrecht (schieds)gerichtlich durchsetzen wollen wird. Wahrscheinlich möchte man sich nur nicht nachsagen lassen, vermeintliche Rechtspositionen nicht gesichert zu haben.