Wie weiter wachsen? Stadtplanung & Siedlungsentwicklung Region

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    Mit MU sind dann glaube ich auch die Buchstaben B, F und G, die zuvor nur in der Stadt vergeben wurden, im Landkreis möglich. Mich überrascht auch, wie viele Fahrzeuge man mit MUC herumfahren sieht.

    Nachtrag zu #2.419: Überarbeitung der SoBoN

    "Wir haben sicherlich ein Stück weit überzogen", mit diesen Worten sprach Stadträtin Anne Hübner (SPD) bei einer Podiumsveranstaltung der LBI-Fördergemeinschaft* der Immobilienwirtschaft aus der Seele. Gemeint ist die letzte Fassung der SoBoN von 2021, wonach bei größeren Bauvorhaben 60 % der Wohnungen gefördert erstellt werden müssen. In Zeiten des Immobilienbooms bis 2021 versprach diese Quote noch ausreichende Gewinne, mit Bau- und Energiepreisexplosionen haben sich die Vorzeichen jedoch umgekehrt. Die SPD und wohl auch die Grünen wollen demnach wieder zurück zur Fassung von 2017, die einen geförderten Anteil von 40 % vorschrieb; die CSU würde noch weiter heruntergehen. Das neu geschaffene Baukastensystem, bei dem Bauherren aus verschiedenen Auflagen auswählen können, um auf die benötigte Anzahl Punkte zu kommen, soll jedoch beibehalten und noch flexibler gestaltet werden.

    In einer Studie hatte Bing Zhu, Professorin an der TU, zuletzt untersucht, wie hoch die Quote angesetzt werden kann. Demnach sei eine Quote von 30% ideal, darüber sinkt die Wahrscheinlichkeit des Neubaus um 8 % pro 10 % höherer Quote. Unterhalb dieser Schwelle gebe es jedoch keine nennenswerte Veränderung der Wohnbautätigkeit. Auch 40 % seien möglich, wenn bspw. schnelle und einfache Genehmigungen die negativen Effekte kompensieren.

    Auch um eine Erhöhung der Infrastrukturabgabe müsse diskutiert werden, sollte die vorgeschriebene Quote sinken. Bislang zahlen Bauherren 175 €/qm Geschossfläche an die Stadt, damit diese davon Schulen und sonstige Infrastruktur schaffen kann. Angesichts der Baukostensteigerungen reiche dies nicht mehr aus.

    Die drei Parteien stimmen überein, dass sämtliche Änderungen nicht mehr wie zuletzt als "Diktat" erfolgen, sondern zuvor mit der Immobilienwirtschaft abgesprochen werden sollen.

    * Es diskutierten Bayern-LB-Vorstand Gero Bergmann, SPD-Stadträtin Anne Hübner, Stadtbaurätin Elisabeth Merk, Moderator Maximilian Heller, CSU-Landtagsabgeordneter Josef Schmid, Opes-Chef Jürgen Büllesbach und Rechtsanwalt Alessandro Colonna. Paul Bickelbacher (Grüne) sprach in einem Interview mit der IZ.

    https://www.iz.de/politik/news/-…ogen-2000039267

  • Ich finde es gut, dass man die früheren Fehlentscheidungen jetzt offen reflektiert. Wenn wir wieder Bewegung in der Private Wohnungsbau Ebene sehen wollen, muss Bauen schlichtweg wieder profitabel sein. Hoffentlich fällt die Reduktion der Quote wirklich substanziell aus – die Stadt hat selbst mehrere große Projekte faktisch zum Stillstand gebracht (u.a. ECE am OEZ, Argenta in der Parkstadt Schwabing).

  • Nach Beschluss der BauGB-Novelle 2025: Auswirkungen auf und Anwendung in München

    Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung beauftragte die Verwaltung mit seiner heutigen Sitzung, dass diese von den zuletzt vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuches durch das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" Gebrauch machen soll. Das Gesetz und damit die Teilnovellierung des BauGB trat am 30.10.2025 in Kraft.


    Den Kern bildet der neue § 246e BauGB, der sogenannte "Bauturbo", der es erlaubt von den Vorschriften des BauGB bei Vorhaben zu Wohnzwecken (Errichtung, Erweiterung, Erneuerung) unter Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange abzuweichen. Das bislang starre Bebauungsplanverfahren wird damit zugleich um Abkürzungen erleichtert und unter bestimmten Voraussetzungen sogar dessen Ersatz / Entfall ermöglicht.

    Entscheidend: Die Zustimmungsfrist der Genehmigungsbehörde beträgt lediglich 3, max. 4 Monate nach Eingang der Bauantragsstellung, d.h. innerhalb dieser Zeitspanne muss klar sein, ob die nachbarschaftsrechtlichen und öffentlichen Belange ausreichend gewürdigt werden und der Bauturbo angewendet werden kann und soll oder ob das klassische und oftmals mehrjährige Bebauungsplanverfahren zum Einsatz kommt.

    Das Planungsreferat teilt Bauvorhaben damit künftig in drei Kategorien:

    1. Überschaubare Bauvorhaben: Wie bislang über das klassische Vorbescheidsverfahren der Lokalbaukommission (neu: ggf. vorab Bauberatung des Bauherren durch das Planungsreferat). Ein Stadtratsbeschluss ist nicht nötig, die Lokalbaukommission entscheidet über die Anwendung des Bauturbo. Als Beispiel genannt wird das derzeit umgeplante Projekt Gasteig-HP8.
    2. Bauvorhaben mit städtebaulicher Wirkung: Stadtrat fasst Aufstellungsbeschluss und stimmt zu diesem Zeitpunkt bereits vorbehaltlich zu, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auf den Bauturbo gewechselt werden kann. Gibt es im Rahmen dieser Beteiligungsphase (oder zu jedem späteren Zeitpunkt) keine wesentlichen Konflikte, kann vom Bebauungsplanverfahren in das Baugenehmigungsverfahren der Lokalbaukommission gewechselt werden (siehe 1.)
    3. Planungsbedürftige Bauvorhaben (hierunter fallen i.d.R. Projekte ohne gesicherte öffentliche Erschließung, einer komplexen Eigentümerstruktur und gemischt genutzte Quartiere): Reguläres Bebauungsplanverfahren mit Aufstellungsbeschluss. Zeigt sich dann im Laufe des Verfahrens, dass kaum oder keine Konflikte bestehen, kann der Stadtrat den Wechsel vom Bebauungsplanverfahren auf das Genehmigungsverfahren bei der Lokalbaukommission (siehe 1.) beschließen. Dies gilt auch für bereits laufende Bebauungsplanverfahren, die vor Inkrafttreten des Bauturbos gestartet wurden (bspw. kommen hier in Frage: Nachverdichtung Amerikanische Siedlung; SWM-Werkswohnungen am Parkplatz U-Bahnhof Michaelibad).

    Die Ingebrauchnahme des § 246e BauGB ist (zunächst) bis zum 31.12.2030 befristet.

    Allerdings: Das Baurecht, das unter Anwendung des § 246e BauGB begründet wird, kann natürlich dauerhafte Bezugsfälle für künftige Bauvorhaben in der näheren Umgebung schaffen. Dies hat u.U. zur Folge, dass diese Bauvorhaben ggf. ohne weitere städtebauliche Anforderungen (die zuvor als Bedingung einer Zustimmung der Gemeinde gegenüber den Vorhabenträgern in Fällen des § 246e BauGB genannt werden können, z.B. SoBoN) direkt nach § 34 BauGB zu genehmigen wären.

    Weitere Änderungen und deren Auswirkungen (jeweils zunächst der Gesetzestext, dann die Bewertung des Planungsreferats):

    • Erweiterung der Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus durch § 31 Abs. 3 BauGB:
      • "Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat."
      • Bewertung des Planungsreferats: Die Erweiterung des Einzelfallerfordernisses auf „mehrere vergleichbare Fälle“ wird ausdrücklich begrüßt, da künftig auch Aufstockungen, Hinterhofbebauungen oder Erweiterungen zugunsten von neuen Wohnungen in großflächigerem Rahmen - d.h. z.B. für ganze Straßenzüge - zugelassen werden.
        • Einschränkung: Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Vorbehalt, dass keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen dürfen, wieder eingeschränkt wird (der Vorbehalt ist an sich notwendig, damit in solchen Fällen keine unzulässige Umgehung der ansonsten im Rahmen eines B-Planverfahrens stattfindenden Umweltprüfung erfolgt).
    • Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich bei Wohnvorhaben durch Änderung...
      • ... des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB: "Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung [...] kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: [...] b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird." und...
      • Einführung des § 34 Abs. 3b BauGB: "Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."
      • Bewertung des Planungsreferats: Positiv wird gesehen, dass damit künftig im Einzelfall auch bei Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen von zulässigerweise errichteten Nichtwohngebäuden abgewichen werden kann, wenn dadurch
        neuer Wohnraum geschaffen wird (bspw. werden hierdurch Aufstockungen von Supermärkten zur Wohnnutzung vereinfacht). Außerdem wird gewürdigt, dass künftig vom Erfordernis des Einfügens nach Maß und Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung auch bei der Errichtung von Wohngebäuden abgewichen werden kann, und zwar nicht nur für den Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Eine Bebauung von hinterliegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen „in zweiter Reihe“ oder Freiflächen innerhalb von Wohnblöcken („Höfen“) wird dadurch erleichtert.
        • Einschränkung: Vermeidung ungeregelter (Nach-)Verdichtungen durch Beachtung weiterer kommunaler Ziele wie bspw. Klima (vgl. alter Baumbestand in Innenhöfen)
    • Stadteigene Festsetzungen zum Lärmschutz durch Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB:
      • "Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden... Gebiete, in denen
        a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes aa) bestimmte Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen, wobei in begründeten Fällen Abweichungen von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm [...], in der jeweils geltenden Fassung, zulässig sind"
      • Bewertung des Planungsreferats: Positiv, da dadurch die Bebauung von Brachflächen oder Baulücken in vormals ausschließlich gewerblich oder industriell genutzten Gebieten gefördert oder gar erst ermöglicht wird.
        • Einschränkung: Die tatbestandlichen Vorgaben „aus städtebaulichen Gründen“ sowie „in begründeten Fällen“ sind auslegungsbedürftig, Orientierung gebende Hinweise des Gesetzgebers sind leider nicht erfolgt. Die seit vielen Jahren geforderte grundlegende Überarbeitung der TA Lärm selbst bleibt weiterhin offen. --> Gesamtproblematik der Bewältigung von Lärmkonflikten im Wohnungsbau bleibt ein Stückwerk, was weitere offene Fragen und Umsetzungsprobleme erwarten lässt.
    • Statt "Einvernehmen der Gemeinde" nun "Zustimmung der Gemeinde" durch Einführen des § 36a BauGB:
      • Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB und nach § 34 Abs. 3b BauGB (s.o.) können nur mit der Zustimmung der Gemeinde zugelassen werden. Anders als beim Einvernehmen besteht auf die Erteilung der Zustimmung grundsätzlich kein Rechtsanspruch und die Zustimmung kann auch nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden.
      • Bewertung des Planungsreferats: Positiv, da durch die Änderungen des BauGB eine Zustimmung der Gemeinde künftig in deutlich mehr Fällen als bislang erforderlich sein wird, insb. da die Zustimmung der Gemeinde bei Anwendung der vereinfachten Planungsinstrumente funktional eine entsprechende Bauleitplanung ersetzt. Positiv ist außerdem, dass künftig Rechtssicherheit darüber besteht, dass die Gemeinde ihre Zustimmung auch unter Bedingungen erteilen kann und dabei die Möglichkeit besteht, die Vorhabenträger dazu zu verpflichten, bei der Umsetzung bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten (u.a. Baustart, SoBoN, Leistung zur Infrastruktur).
    • Verlängerung des Genehmigungsvorbehalts bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bis zum 30.12.2030 (§ 250 BauGB)

    Für 2026 ist eine weitere Novelle des BauGB in Arbeit, damit nicht nur die Genehmigungsverfahren, sondern auch die Umsetzung der Bauvorhaben schneller gelingt.

    Sitzungsvorlage mit ausführlicher Erläuterung des Planungsreferats: https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9397785

    Kurzmeldung: https://ru.muenchen.de/2025/231/Bau-T…Baurecht-121759

  • Dass zahlreiche Abweichungen von bestehenden Vorschriften ermöglicht werden, klingt erstmal sehr positiv und ich hoffe auch, dass sich der erwünschte Effekt möglichst schnell einstellt!


    Aber verstehe ich das richtig, dass es viel darum geht, bürokratische Arbeit auf die Gemeinden zu verlegen? Ensteht hier nicht direkt ein neues Nadelöhr?

    Wenn jede Abweichung als Einzelfall bewertet wird und die Gemeinde bei jedem Projekt prüfen muss, ob öffentliche Belange gewahrt sind, ob Nachbarn ausreichend berücksichtigt wurden und ob Fachstellen wie Bauamt, Immissionsschutz, Naturschutz, Planungsreferat oder Lärmschutz eingebunden werden müssen etc. etc., klingt das für mich erstmal nach mehr Aufwand als bei einer Genehmigung nach vorgegebenen Regeln wie bisher.

    Die These dass es jetzt schneller geht, wenn ich Arbeit von der LBK auf die Stadtverwaltung verlege, halte ich zumindest für optimistisch ;)

  • Dekoratives Anführungszeichen

    Aber verstehe ich das richtig, dass es viel darum geht, bürokratische Arbeit auf die Gemeinden zu verlegen?

    Jein. Die Prüfung von Bauanträgen und das Durchführen von Bebauungsplanverfahren sind ja seit jeher Aufgabe der Kommunen. Es wird also im Prinzip keine Arbeit von anderen, höherrangigen Stellen auf Gemeinden übertragen, sondern letztere erhalten eine ganze Menge an zusätzlichem Spielraum und Entscheidungsfreiheit. Damit geht natürlich auch eine größere Verantwortung einher, was letztlich den Klärungsbedarf mit Bauherren und Betroffenen im Rahmen der Vorbescheids- bzw. Bauantragsstellung erhöhen könnte. Im Anschluss daran erspart sich die Kommune dann u.U. ein ressourcenbindendes Bebauungsplanverfahren und / oder umfangreiche Baugenehmigungsprozedere.

    Ein Beispiel: Das Projekt "Wohnen an der Marienburger Straße" am S-Bahnhof Englschalking soll rund 500 Wohnungen umfassen, dazu eine Kita und einen Supermarkt. Diese drei Nutzungen sind konform mit den Bedingungen zur Anwendung des § 246e BauGB. Je nachdem zu welcher Einschätzung das Planungsreferat gelangt, wäre das Vorhaben der Kategorie 2 oder 3 zuzuordnen. D.h. ein Bebauungsplanverfahren wäre nicht oder nur zu Beginn notwendig und der Bauherr kann relativ früh in das einfachere Baugenehmigungsverfahren einsteigen. Jetzt ist das Projekt schon Ende 2022 in das Bebauungsplanverfahren gestartet, der Billigungsbeschluss des B-Plans wurde gestern gefasst, womit das ein rein hypothetisches Beispiel ist. Aber es zeigt, dass sich für ein derartiges Projekt mittels Bauturbo in etwa 2 bis 2,5 Jahre an Planungszeit vermeiden lassen.

    Dekoratives Anführungszeichen

    Wenn jede Abweichung als Einzelfall bewertet wird und die Gemeinde bei jedem Projekt prüfen muss, ob öffentliche Belange gewahrt sind, ob Nachbarn ausreichend berücksichtigt wurden und ob Fachstellen wie Bauamt, Immissionsschutz, Naturschutz, Planungsreferat oder Lärmschutz eingebunden werden müssen

    Umgekehrt. Bislang musste jede Befreiung und Abweichung im Einzelfall geprüft werden (z.T. unter Einbindung von Nachbarn, Fachstellen usw.).

    Die Novellierung (oben unter "Weitere Änderungen" beschrieben) erlaubt es nun, dass nicht mehr zwingend alles von A-Z im Einzelfall entschieden werden muss: "Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen..."

    Dekoratives Anführungszeichen

    Die These dass es jetzt schneller geht, wenn ich Arbeit von der LBK auf die Stadtverwaltung verlege, halte ich zumindest für optimistisch

    Zunächst: Die LBK ist als eine der vier Hauptabteilungen des Referats für Stadtplanung und Bauordnung (kurz Planungsreferat) Teil der Stadtverwaltung ;)

    Die Aufgabenzuordnung verändert sich künftig nicht. Mit planungsrechtlichen Aspekten, strat. Ausrichtung, Bebauungsplanverfahren usw. hat die LBK auch künftig nicht viel zu tun und umgekehrt verbleibt das Baugenehmigungsverfahren ausschließlich bei der LBK. Denn eine Baugenehmigung nach Bauantrag braucht es letztlich immer, egal ob es davor ein Bebauungsplanverfahren oder nur einen einfachen Vorbescheid gegeben hat (hier kommt nun die Novelle der untergeordneten Bayerischen Bauordnung ins Spiel, wonach bspw. Dachausbauten i.d.R. keine Baugenehmigung mehr benötigen).

  • Das ist der Siegerentwurf von Cityförster, Argus und Freiwurf LA der offenen Ideenwerkstatt, den die Stadt Ende 2024 angestoßen hat: SZ vom 22. Januar.

    Ich halte diesen Entwurf für einen sehr behutsamen Eingriff in das bestehende reizvolle Ensemble aus altem Dorfkern und Kulturlandschaft. Insebsondere ist hervorzuheben, das fast das gesamt Gelände zwischen Pappelallee, Feldmochinger Straße, Hammerschmiedstraße und Fasanerie fast völlig unberührt bleibt. Somit bliebe der Feldmochinger See weiterhin eingebunden in eine ländliche Landschaft.

    Ich würde lediglich noch eine maßvolle Rand-Bebauung westlich der Feldmochinger Straße südlich der Georg-Zech-Allee bis in südlicher Richtung bis hin zur Fasanerie hinzufügen. Dies würde zur angedachten Verkehrsführung der Tram passen.

    Der nächste Schritt ist die Finalisierung der Machbarkeitsstudie bzgl SEM Nordwest.

    2 Mal editiert, zuletzt von derzberb (25. Januar 2026 um 16:44)

  • Präsentiert wurde eine sehr zaghafte Entwicklung. Allein die Tatsache, dass nur mit Erschließung durch Tram-Linien und einem S-Bahn Haltepunkt geplant wird, lässt bis um den S-Bahn Haltepunkt herum eine entsprechend geringe Nutzungsdichte erwarten. Dabei waren für die Erschließung der SEM Nord sogar schon zwei U-Bahn Linien geplant.

  • Der begriff "zaghaft" ist durchaus zutreffend - wenn ich es auch nicht ganz so negativ konnotieren möchte.

    Bei der Erschließung durch U-Bahn-Linien müßte man ohnehin Jahrzehnte warten angesichts anderer Projekte, die höhere Priorität genießen. Ich halte Tram also für erstens zunächst ausreichend und sehr viel realistischer als U-Bahn in diesem Gebiet .(Vielleicht mal nach dem Jahr 2100?)
    Ich persönlich habe immer schon eine Fortführung der U1 vom OEZ Richtung Feldmoching Bahnhof favorisiert oder evtl sogar via Eggarten und Lerchenau in Richtung EIP.

    Bzgl Tram-Erschließung drängt sich mir eine andere Frage auf:
    Bisher habe ich noch nichts zu Überlegungen bzw konkreten Planungen einer Tram von der Schleißheimerstraße durch die Neuherbergstraße bis zur Ingolstädterstraße und von dort weiter stadteinwärtes gefunden. Gerade um die Neuherbergstraße herum wird viel nachverdichtet (Mortonstraße, Morsering, Rockefellerstraße), zudem gibt es dort bedeutende Standorte der Bundeswehr, viel Gewerbe an der Ingolstädterstraße und der gesamt Bereich ist mit ÖPNV suboptimal erschlossen.

    Zusammen mit der Tram 23, 24 sowie der Tram y-Nord würde (wie in dem oben genannten Entwurf vorgesehen ) sich hier ein starker Netz-Effekt ergeben.

  • Bis bei der SEM Nordost etwas voran geht glaube ich nicht so recht an dir SEM Nord(west), deswegen hält sich mein Interesse ausnahmsweise in Grenzen Aus 3 Gründen:

    1. Personal- und Geldmangel bei der Stadt um sich mit Zukunftsmusik zu befassen und das zeitnah voran zu treiben.

    2. Unklarheit über Anwendung der SEM / rechtliche Streitigkeiten mit privaten Eigentümern, politische Komponenten.

    3. Fehlende Erfahrungswerte zur Umsetzung insbesonder in Bezug auf die schwierigen Grundwasserverhältnisse (gilt für beide SEMs).

    Ich gehe davon aus, dass das Gebiet erst in so ferner Zukunft konkret überplant wird, das bis dahin Bedarf, Gesetzeslage und auch allgemein die Welt eine andere sein wird und auch Planungsziele ggf. nochmals angepasst werden.


    Zu 3. (bezieht sich auf SEM Nordost, ich will auf die Problematik aufmerksam machen die ebenso im Nordwesten besteht):

    Ich war im Sommer bei einer Stadtinfo-Radltour im Nordosten zum Schwerpunktthema Grundwasser. Dort war die vorläufige Einschätzung des Grundwassergutachters

    * Nördlich von Daglfing wird alles mit Dükern versehen werden müssen.

    * Nördlich von Johanneskirchen (insbesondere der Gartenstadt) ist de-fakto keine Unterkellerung möglich, zusätzlich müssten Gebäude so errichtet werden, dass sie im Falle von Starkregen bis zu 100l/qm (etwa auf dem Dach) speichern könnten.

    * Zusätzlich bräuchte es dort deutlich größer als heute dimensionierte Entwässerungskanäle (in der Ecke begannen einst die nun entwässerten Quellmoore die von dem Grundwasser der Münchner Schotterebene gespeist wurden)

    * Der Badesee soll passiv Grundwassergespeist sein, sprich das Wasserniveau kann dann aber bis zu 1,5 Meter schwanken. Gleichzeitig soll es eine nutzbare Uferpromenade südlich und Liegeflächen nördlich des Sees geben - die Ausgestaltung hiervon erscheint schwierig.

    * Badesee, Grundwasserregulation und Hachinger Bach sind wenig bis nicht aufeinander abgestimmt (der Badesee kriegt sein eigenes Gutachten)

    Nun bin ich als einer der vehementesten Wohnraumbefürwörter hier immernoch von den Planungszielen überzeugt (wobei mehr natürlich auch ginge...), aber es erscheint mir als habe man sich in der Ecke zu früh auf die genaue Positionierung von Bauflächen, See usw. festgelegt und müsse nun selbstgeschaffene Probleme lösen. Der See wäre bspw. m.E. deutlich besser nördlich der Gartenstadt aufgehoben, wo das Grundwasser in den Oberboden reicht und teils nur ca. 50cm u.GOK ist, und (entgegen der ausgeschriebenen Gutachten) hätte man auch eine Entwässerung bzw Pegelregulation durch Anbindung an den Hachinger Bach in Erwähnung ziehen sollen.

  • Von einem technischen Standpunkt aus verstehe ich die eingeworfenen Argumente zum Thema Grundwasser nicht. Ich arbeite gerade an einem sehr großen Gebäude mit Bemessungswasserspiegel 0,5 m über Gelände bei angrenzendem FFH-Gebiet und daraus folgenden sehr hohen Anforderungen an den Schutz des Grundwassers. Nach der aufgeworfenen vermutlich politisch motiverten Logik dürfte eine Entwicklung in den Niederlanden und an zig Orten in Deutschland und sogar in Oberbayern unmöglich sein. Der Flughafen MUC hätte so niemals gebaut werden können.

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    Ja da stimme ich freilich zu (wobei ich als Laie natürlich eh nur sehr eingeschränkt meinungsfähig zur technischen Bewertung bin).

    Jedoch hat die Stadt anscheinend im Rahmen der Bauleitplanung ziemlich strikte Vorgaben einzuhalten - ich gebe ja letztlich nur meinen Eindruck von der dortigen Veranstaltung und den Aussagen der dortigen, von der Stadt beauftragten Gutachtern wieder. Explizit nochmal: Ich bin sicherlich kein Gegner des Projekts und lasse mich auch nicht auf die Panikmache die vor Ort betrieben wird ein, aber das Grundwasser scheint doch einiges auf Aufwand zu kreieren.

    Meine persönliche Konsequenz war dann eben "Hätte man da nicht etwas früher genauer hinschauen sollen".

    Es ist ja leider nicht widersprüchig, dass etwas regulatorisch problematisch zu definieren ist, auch wenn die anschließende technische Umsetzung unproblematisch ist...

  • Wie gesagt: Hohe Grundwasserstände sind für einen großen Anteil an Bauvorhaben Planungsgrundlage und es gibt je nach Umfang des Eingriffes vielfältige technische Möglichkeiten dem zu begegnen. Auftriebssicherung, Bauwerksabdichtung, Minimierung Eingriff in die Grundwasserströmung.. Alles Standardaufgaben für Architekten und Ingenieure die so schon an zig anderen Stellen in München gelöst wurden.

  • Ein ziemlicher Knall auf dem Höhepunkt des Kommunalwahlkampfes: Reiter positioniert sich gegen eine Fortsetzung der SEM-Maßnahmen:

    Pressemitteilung: https://ru.muenchen.de/2026/35/OB-Rei…sdrohung-123017

    Bericht SZ: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenc…nung-li.3391561

    Letztendlich entscheidet jedoch der neue Stadtrat darüber, auch wenn theoretisch auch ein Eilantrag zur letzten Vollversammlung am 04.03. stattfinden könnte.

    Die SPD bekennt sich in ihrem Wahlprogramm noch zur SEM.

    Ich bin sehr gespannt wie es jetzt hier weitergehen soll.

  • Entweder es wird viel weniger gebaut, weil die Grundbesitzer wirklich nicht bauen wollen und weiter Landwirtschaft betreiben, oder es verdienen einige sich eine massivgoldene Nase.

    Ehrlich gesagt hoffe ich jetzt auf Ersteres, das wäre zumindest ehrlich gewesen und ansonsten wärs denen nämlich wirklich nur um den Reibach gegangen.

    Wir werden sehen.

  • Und selbst wenn es so wäre könnte man es ihnen auch nicht übel nehmen. Schließlich ist es ja ihr Eigentum.

    Aber ich hoffe auch auf ersteres, damit das Charakter des Viertels noch gewahrt werden kann.

  • ^ Da gibt es keinen einheitlichen Betrag, und die Beträge sind generell nicht bekannt. Die Stadt hat teils Immobilien gekauft, die zumindest auf Immoscout zu Marktpreisen inseriert waren, bspw. in der Glücksbürgerstraße. Tatsächlich bezahlte Preise sind da allerdings nicht bekannt. Sowohl gemäß des FNP, etwaiger B-Pläne, sowie der tatsächlichen Nutzung gibt es erhebliche Wertunterschiede.

  • Hängt stark vom Baurecht bzw. der Nutzungsdichte gem. B-Pan ab. Im Bereich GFZ = 1,5 würde ich ca. 4.000 €/qm ansetzen. Je nach Umlagen der Stadt für Sozialwohungen auch mehr. Also das wäre der Kaufpreis für Investoren / Bauträger. Der Preis für den Grundstücksbesitzer wird deutlich geringer sein. Vielleicht 2.000 €/qm.

  • Der "Marktpreis" hängt wie von Isek beschrieben wesentlich vom Maß des Baurechts sowie Bau- und Nutzungsauflagen ab.

    In Verhandlung mit den jetzigen Grundstückseigentümern war/ist der wesentliche Streitpunkt jedoch der Grundstückswert vor Überplanung durch (die jetzt wohl obsolete) SEM. Bspw. sind große Ackerflächen im Nordosten schon seit Jahrzehnten laut FNP Wohnbaugebiete, die Grundstückseigentümer wollen das berücksichtigt sehen (ob berechtigt oder nicht ist an der Stelle unerheblich).

    Grob gesagt ist die Herausforderung, dass die Lücke zwischen momentanen Bodenwerten (ohne Überplanung), und Bodenwerten nach Bauchrechtsschaffung auch sämtliche Erschließungskosten decken sollte (bei einer SEM inkl. weiterführender Schulen und übergeordnetem ÖPNV) und darüber hinaus ein Wertgewinn erwartbar ist, der Eigentümer kooperationsbereit stimmt. Bei dem öffentlich kommunizierten Ziel, 90% "bezahlbaren" Wohnraum zu schaffen, ist das nicht realistisch. Steigende Baupreise und Zinssteigerungen seit 2022 haben sich hier deutlich negativ auf Grundstückspreise für größere Wohnbauprojekte ausgewirkt - das erschwert einen für alle Seiten gewinnbringenden Kompromiss.