Hervorheben kann man noch, dass der Satz mit dem geschwärzten Text sich unmittelbar auf den Zeitpunkt bzw Zeitraum des Eintritts der wirtschaftlichen Verschlechterung bezieht und nur mittelbar auf die Einschlägigkeit des Wiederkaufsrechts wirkt. Daher ist auch der vermutete Bogen, der vom einleitenden Satz ("Nach dem Übergang des Eigentums [...]") zum geschwärzten Teil gespannt würde – im Sinne einer von-bis-Beziehung – nicht logisch. Eine nach-innerhalb-Beziehung ist schon grammatikalisch unlogisch.
Dennoch ist die Stadt Hamburg überzeugt vom derzeitigen Bestehen des Wiederkaufsrechts des 19.1.3 lt a. In Drs. 22/13696 wird in der Sache etwas genauer argumentiert. Zudem werden zahlreiche Fristen genannt.
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Darüber hinaus ist im Grundstückskaufvertrag die Rechtsposition der FHH zudem durch ein Wiederkaufsrecht für den Fall der Wirtschaftlichen Verschlechterung (§ 10.7 des Grundstückskaufvertrags) gesichert. Eine Wirtschaftliche Verschlechterung meint im Wesentlichen den Insolvenzfall. Ein solcher Insolvenzfall kann aber gerade jederzeit und unabhängig von Fristen auftreten. Dementsprechend kann ein Wiederkaufsrecht,
welches im Fall der Wirtschaftlichen Verschlechterung einschlägig ist, auch gerade nicht an Fristen gebunden werden. Nach § 19.1.3 des Grundstückskaufvertrages kann der Wiederkauf im Falle der Wirtschaftlichen Verschlechterung der Käufergesellschaft auch bereits während der Bauphase geltend gemacht werden.
Der Grundstückskaufvertrag wird in der Öffentlichkeit derzeit durch das Herauslösen von Satzbestandteilen teilweise falsch ausgelegt. Insbesondere führt die Herauslösung von § 19.1.3 des Grundstückskaufvertrags aus dem Zusammenhang zu einer Fehlinterpretation. Die Inhalte des Grundstückskaufvertrages erschließen sich korrekt aber nur aus dem Gesamtzusammenhang. So regelt § 19.1.3 lediglich die maximale Geltungsdauer des Wiederkaufsrechts bei Wirtschaftlicher Verschlechterung. Dieses endet ein Jahr nach Fertigstellung des Gesamtvorhabens. Der Grundstückskaufvertrag setzt allerdings beispielsweise mit „§ 9.4 Eintrittsrechte in Planer- und Bauverträge“ eine Wiederkaufsmöglichkeit auch vor Fertigstellung voraus.
Die Verbindung des 19.1.3. mit 9.4. stärkt die Auslegung, dass hier entgegen dem Wortlaut und der Systematik des 19. ein Zeitraum ab Übergang des Eigentums bis ein Jahr nach Fertigstellung gemeint ist. Diese beiden Regelungen stehen aber in Konkurrenz zueinander. Im Streitfall könnte mE im Rahmen einer allfälligen geltungserhaltenden Reduktion lediglich der 9.4. reduziert werden. Darüber hinaus ist 19. als dingliches Recht ausgestaltet (also im Grundbuch abgesichert).
Aus praktischer Sicht gehe ich aber nicht davon aus, dass der Streitfall eintreten würde, und dass wir die Antwort erfahren werden, da die FHH zu den Wiederkaufskonditionen mE ohnehin der Bestbieter wäre – mit Abstand – und sich Signa wohl nicht dagegen wehren würde.
Ergänzen kann man noch, dass in dieser Drucksache eine Fassung des 1. Nachtrags erwähnt wird – jedoch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Punkt 19.
Hier noch der GKV inkl der 3 Nachträge.
