Beiträge von Leo2505

    Ich kann User "Smuerre" nur zustimmen. Das Einfügegebot in § 34 BauGB bezieht sich nur auf Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Ein Einfügen auch in gestalterischer Hinsicht kann in der Regel nur über die Bauleitplanung bzw. über Gestaltungssatzungen (in Sachsen nach § 89 SächsBO) erzwungen werden. Der Erlass einer solchen Satzung steht wiederum zwar "nur" im Ermessen der jeweiligen Kommune, muss aber u. a. aufgrund seiner eigentumsbeschränkenden Wirkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Verhältnismäßigkeit dürfte in Frage stehen, wenn es, wie im Beispiel oben, nur um eine Lückenbebauung geht. Die Genehmigungspraxis ist daher in aller Regel nicht zu beanstanden.

    Re Vergabeverfahren: Ungewöhnlich ist, dass diese ja durchaus überdurchschnittlich komplexe Planungsaufgabe im Wege eines sogen. "offenen Verfahrens" ausgeschrieben wurde. Üblich und auch zulässig ist es, Planungsleistungen in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb zu vergeben. In einem offenen Verfahren, in dem u. a. der Großteil aller Bauleistungen EU-weit ausgeschrieben wird, kann nicht über die Angebote verhandelt (und diese ggf. verbessert) werden. Man darf gespannt sein, ob ein Abschluss des Verfahrens bis Ende dieses Jahre tatsächlich gelingt.

    Der Bauwelt-Artikel ist in vielen Punkten weder fair noch präzise. Dass "bei den aktuellen Planungen zum Zoo der Zukunft die große Bandbreite und architektonische Qualität der historischen Bauten weitestgehend außer Acht gelassen wurde", trifft nicht zu. Tatsächlich wurden zahlreiche Gebäude aus diversen früheren Epochen des Zoos erhalten und in den "Zoo der Zukunft" integriert; beginnend mit dem Eingangsbereich (inkl. der von der Messe betriebenen historischen Kongresshalle) über den "Gründergarten" mit historischem Raubtierhaus (heute Koala und "Arche"), die von "Saxonia" bereits erwähnte "Bärenburg", das zum Teil ebenfalls aus DDR-Zeiten stammende Aquarium (nebst Terrarium), die große Freiflugvoliere, das "Hacienda"-Gebäude etc. Ich kenne wenige Zoos in Deutschland oder Europa, auf die vergleichbares zuträfe.

    Der Vergleich zu London hinkt, wie er es auch losgelöst von Thema "Zoo" täte (ein Jammer bereit das fehlende Riesenrad am Elsterflutbecken).

    Im Übrigen wäre aus Sicht der Autorin der Zoo am Rosental in großen Teilen zu schließen, die "großen" Tiere um- und - z. B. - in der Dübener Heide neu anzusiedeln. Die dann leerstehenden Gehege würden zum Denkmal ihrer selbst. Man kann dem Konzept "Zoo" gegenüber kritisch eingestellt sein, aber wer überhaupt die Existenz eines innenstadtnahen zoologischen Garten akzeptiert, muss auch zulassen, dass er seinem Nutzungszweck entsprechend gestaltet wird. Und hier eignet sich Leipzig wahrlich nicht als Negativbeispiel.

    ^Kann mich dem nur anschließen. Gerade im Kontext von Kunst und auch Architektur hat das Adjektiv "entartet" eine dezidierte Bedeutung, nämlich diese (um nur ganz schlicht aus der Wikipedia zu zitieren):


    „Entartete Kunst“ war während der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland der offiziell propagierte Begriff für mit rassentheoretischen Begründungen diffamierte Moderne Kunst. Der Begriff Entartung wurde Ende des 19. Jahrhunderts von der Medizin auf die Kunst übertragen.


    Das Ganze kulminierte bekanntlich in der berüchtigten Ausstellung "Entartete Kunst".


    Ein daneben bestehendes "neutrales" Begriffsverständnis von "entartet" im Zusammenhang von Kunst und Architektur kann daher ernsthaft nicht behauptet werden. Was ist dann ein Konzentrationslager: Ein Denksportcamp?

    ^ Die ursprüngliche Erhaltungsverordnung für das Gebiet Wilhelmstraße stammt schon aus dem Jahr 2016; sie wurde am 28. März 2018 durch die seither gültige „Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Wilhelmstraße“ ersetzt. Im vergangenen Sommer hat das OVG Berlin-Brandenburg eine gegen diese Verordnung gerichtete Klage der Eigentümer zurückgewiesen (Beschluss vom 24.07.2020 – Az. OVG 2 A 6.18). Da es schon vor 2016 diverse Bebauungspläne gab, die auf den Erhalt der in Plattenbauweise errichteten Gebäude insbesondere an der Wilhelmstraße abzielten, hat sich dort hinsichtlich der Randbedingungen in den letzten Jahren eigentlich wenig oder nichts geändert.

    ^leider kein Foto, aber:


    Ich meine gesehen zu haben, dass seit gestern zumindest an der südlichen, dem künftigen Bernsteincarée zugewandten Seite eine Natur-/Kunststeinverkleidung auf die Fassade der beiden unteren Geschosse aufgebracht wird, in einer Art Bruchsteinoptik.

    Ich bin weder ein Freund des Bowlingtreffs noch des Gästehauses. Auch teile ich die Ansicht, dass insbesondere der Bowlingtreff bei einer Neuentwicklung des Areals WLP/Rossplatz ein erhebliches Hindernis darstellt.


    Es sei dennoch der Hinweis darauf erlaubt, dass das sächsische Denkmalschutzrecht eben nicht - wie in einigen anderen Bundesländern der Fall - darauf basiert, dass bestimmte Gebäude oder Ensemble per Verwaltungsakt unter Denkmalschutz "gestellt" werden (konstitutives System). Vielmehr folgt der Denkmalstatus ipso iure aus der Erfüllung der in § 2 SächsDSchG genannten Kriterien.


    Demnach sind Kulturdenkmale u. a. Gebäude, "deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt".


    Die Denkmaleigenschaft von Bauwerken mit geschichtlicher Bedeutung hängt nach der ständigen Rechtsprechung des sächs. OVG "nicht von vorrangig ästhetischen Gesichtspunkten, sondern vom Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des im Schutzobjekt verkörperten besonderen Aussagewerts, Erinnerungswerts oder Assoziationswerts ab." Der Denkmalbehörde steht insoweit kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum zu.


    Die Denkmalfähigkeit von Bowlingtreff und Gästehaus wird sich aus ihrer geschichtlichen Bedeutung ergeben. Mit diesem Schutzgrund wird laut OVG bezweckt, historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich zu machen. Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt stadtgeschichtliche Entwicklungen sichtbar gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Schutzobjekt "einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit."


    Vor diesem Hintergrund ist es kein rechtlicher Fehler, sondern vielmehr geboten, in Bezug auf die Denkmaleigenschaft auch auf die "politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnisse" der DDR abzustellen, die nun mal eine "wichtige Epoche" in der Geschichte der Stadt darstellt. Daraus einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde einen Vorwurf zu machen, erscheint mir wenig sinnvoll.

    ^@#129
    Mir erschließt sich dieser Kommentar in keiner Weise. "Langweilig" und "08-15" unterstellt, dass ähnliche Gebäude (etwa in Bezug auf Kubatur, Fassadengestaltung, Materialität etc.) in großer Anzahl landauf und landab errichtet werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Kubatur ist auf jeden Fall ungewöhnlich, was man mögen kann oder auch nicht. Ich halte sie für gelungen, zumal sie erst nach Erstellung der Umgebungsbebauung "richtig" wirkt. Die Fassade ähnelt, worauf hier schon verschiedentlich hingewiesen wurde, vor allem einigen Berliner Neubauten in Bahnhofsnähe, weist aber dann doch einige Besonderheiten auf: die besondere Tiefe des Fassadenprofils und dessen "dreieckige" Ausformung zwischen den Fenstern; die Zusammenfassung von jeweils zwei Geschossen zu einer optischen Einheit etc. Auch das Fassadenmaterial ist aus meiner Sicht - speziell "in natura" - in seiner Wirkung durchaus ungewöhnlich, wobei es gut zur ähnlich "glatten" Fassade des Wintergartenhochhauses passt. Daher: Ich empfinde den Bau u. a. in Bezug auf Positionierung, Kubatur und Fassade bereits jetzt als durchaus markant und unverwechselbar, dies mal ab von Kategorien wie "mag ich" oder "mag ich nicht" (ich: durchaus).

    "Weit her geholt" ist der Vergleich mE kaum, vielmehr - im Wortsinne - naheliegend. Die Umgebung der Hainspitze ist eben gerade nicht durch viele sich abwechselnde Fassaden geprägt, sondern weist diverse Großformen aus unterschiedlichen Epochen auf. Daher passt sich die Hainspitze - jedenfalls m. E. - gerade gut ein. Die Höfe am Brühl sind für mein Empfinden viel eher ein Fremdkörper, trotz der Fassadengestaltung. Das Katharinum weckt in mir gemischte Gefühle: Ich finde, der Unterschied zwischen Schein und Sein (eine bauliche Struktur, vier Fassaden) ist auch nach längerer "Standzeit" noch wahrnehmbar.

    Schillerweg 2 und Berggartenstraße 1 sind im "Doppelblock" auch in natura ein ziemlicher Wummer (dass es von der Friedenskirche kommend leicht bergauf geht lässt die dem Platz zugewandte Fassade noch höher wirken), an den sich das Auge erst noch gewöhnen muss. Insgesamt verändert sich der Gohliser Kirchplatz im Moment wirklich stark, größtenteils aber klar zum Positiven. Vermutlich wird gerade das Vorhaben "Schillerweg 1" nochmals einen ganz neuen Eindruck erzeugen, indem es die westliche Platzkante schließt. Hoffentlich wird dann auch der riesige Kreuzungsbereich Kirchplatz/Lützow-/Berggarten-/Schorlemmerstraße und Schillerweg irgendwann neu gestaltet. Der jetzige Zustand mit den Leitbaken, die die Berggartenstraße künstlich schmaler machen sollen, sieht nicht nur grauenhaft aus, sondern ist auch gefährlich (so werden Radfahrer vom abbiegenden Verkehr in den "Bakenwald" gedrängt).

    ^Ich empfinde die fehlende "Kleinteiligkeit" gerade an dieser Stelle nicht als Problem: Hotel de Pologne und Jägerhof als zT angrenzende, zT gegenüberliegende Bauten sind ebenfalls nicht eben "kleinteilig", sondern weisen ganz erhebliche Baumassen auf. Dies gilt auch für den "Großen Blumenberg" am Richard-Wagner-Platz, von den Höfen am Brühl bzw. der Blechbüchse ganz zu schweigen.

    @##75-77 Schillerweg 1


    Inzwischen sieht es aber doch nach einem Bauvorhaben aus. Insbesondere wurde der Fahrdraht der Straßenbahn bereits an einem Behelfsmast angebracht, was den Abriss des massiven Betonmasts der LVB auf dem Grundstück ermöglicht. Ferner Baucontainer und Bagger (leider hatte ich keine Möglichkeit zu fotografieren). Ansonsten ist auch der Schillerweg 2 (Neubau neben Berggartenstraße 1) inzwischen abgerüstet.

    zu #299


    Nun, die (milde) Provokation liegt wohl eher in der nonchalanten Einschätzung der Bauakademie als Insider(bau) "ohne Breitenwirkung, ohne Stadtbildprägung und ohne Wahrzeichenfunktion". Schon ein flüchtiger Blick etwa in die spanische ("obra emblematica del Schinkel"), englische ("considered one of the forerunners of modern architecture") oder auch italienische ("era uno degli edifici ottocenteschi più importanti della città tedesca") Wikipedia zeigt, dass die Bauakademie schwerlich nur aus Sicht lokaler Enthusiasten als herausragendes Beispiel der Baukunst gilt. Aber klar, nur eine Privatmeinung ...


    @##286ff.
    Eine Baukonzession hätten wir hier nicht. Dort besteht "die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises". Das Eigentum der Immobilie verbleibt beim öffentlichen Auftraggeber. Hier will das Land aber verkaufen. Eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht (dann sicher europaweit) bestünde dann, wenn mit dem Verkauf die Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen nach den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers verbunden wäre. "Vorgaben" hieße dabei mehr als die "abstrakte" Verpflichtung zur Wiedererrichtung der Akademie, sondern müssten zusätzlich eine Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber bezwecken. Die von der Liegenschaftsverwaltung ausgegebenen Broschüren befassen sich allerdings nicht mit vergaberechtlichen Prozessen (=Beschaffung für die öffentliche Hand), sondern mit dem Gegenteil, der Veräußerung von öffentlichem Eigentum. Hierfür existieren, anders als im Vergaberecht, noch keine gesonderten Vorschriften, sondern lediglich die allgemeine Ansicht, dass die öffentliche Hand auch bei der Entäußerung von Vermögenswerten transparent und nichtdiskriminierend vorgehen muss. (Nur) darum geht es in der Broschüre "Verkaufsverfahren" des Liegenschaftsfonds. Das dort an letzter Stelle genannte "Konzeptverfahren" ist nicht mit einem Verkauf mit gleichzeitiger Vergabe eines Bauauftrags durch die öffentliche Hand gleichzusetzen.

    Rechtsverletzung

    ^
    Dies ist ein Architektur-, und kein Vergaberechtsforum - aber dennoch:


    Der angegriffene Verstoß besteht nicht im "Ob", sondern im "Wie" der geänderten Reihenfolge.


    Hier die Pressemitteilung des OLG:



    Im Ergebnis der Verhandlung vom 4. Februar ließ das OLG mitteilen, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats "ein Preisgericht auch im
    sogenannten Nachprüfungsverfahren möglichst in seiner ursprünglichen Besetzung erhalten bleiben müsse. Zudem hätten den Wettbewerbsteilnehmern in Phase zwei die Bewertungskriterien klarer gemacht werden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Das sei aber nicht passiert."


    All das lässt sich nachholen bzw. korrigieren, ändert aber nichts am Grundproblem: dass die Stadt kein Denkmal, sondern einen Platz will, bezahlt mit Mitteln des Bundes.

    Baustart Frühjahr 2014?

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    Inzwischen scheint es, wenn mich nicht alles täuscht, zumindest einen "richtigen" Baustellenzaun zu geben (dahinter tut sich aber noch nichts). Gibt es im Forum konkrete Erkenntnisse, ob/wann es nun tatsächlich losgeht?

    ^
    Das Schreiben der BI bringt das eigentliche Problem (endlich) einmal auf den Punkt: Die Stadt hat den Wettbewerb - und die damit verbundenen Fördermittel - in erster Linie dazu nutzen (bzw. missbrauchen) wollen, auf günstigem Wege zu einer Umgestaltung des Wilhelm-Leuschner-Platzes zu gelangen. Die Wettbewerbsteilnehmer wurden damit vor eine von Anfang an eigentlich kaum zu bewältigende Aufgabe gestellt.


    Die Stadt wird nun die Geister, die sie rief, nicht mehr los.


    Hinzu kommen handwerkliche Fehler beim Handling des Wettbewerbs. Dass es vergaberechtlich kritisch ist, Entscheidungsgremien und -kriterien in einem laufenden Verfahren abzuändern, hätte der Verwaltung klar sein müssen.


    Dass sich die Betroffenen hiergegen zur Wehr setzen, ist ihr gutes Recht. Im Übrigen bedeutet ein Erfolg vor Vergabekammer und OLG keineswegs, dass nunmehr doch der ursprünglich auf den ersten Platz gesetzte Entwurf umgesetzt werden muss. Vielmehr wird das Verfahren in das Stadium vor der monierten Rechtsverletzung zurückgesetzt. Was dann folgt, liegt immer noch weitgehend im Ermessen der Stadt, die hierbei "lediglich" die Rechtsauffassung des OLG zu beachten hat. Daher wird M+M womöglich nur einen Pyrrhussieg erringen - Verfahren gewonnen, Auftrag aber trotzdem nicht erhalten.

    "entgangener Gewinn"

    Wie meinst Du das? Soll Deiner Meinung nach generell der Ersatz entgangenen Gewinns nicht existieren oder nur in diesem speziellen Fall nicht?


    Zur obigen Diskussion:


    Würde der Ostflügel nicht gebaut, und ist dieser - wie ich vermute - im an Hochtief vergebenen Vertrag enthalten, so läge insoweit eine Teilkündigung des Vertrags vor.


    Was im Falle einer solchen Kündigung gilt - und ob sie überhaupt zulässig wäre -, regelt vorrangig der Vertrag, den wir nicht kennen.


    Geht man von der gesetzlichen Regelung aus (§ 649 BGB), so wäre die Kündigung zunächst einmal wirksam (§ 649 S. 1 BGB), d. h. die Pflicht zur Bauausführung entfällt.


    Allerdings behielte Hochtief - da man die Kündigung dort nicht verschuldet hätte - nach der gesetzlichen Regelung den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für den nicht gebauten Ostflügel, abzüglich dessen, was an Aufwendungen eingespart wurde und was als Folge der Kündigung anderweitig verdient werden kann (§ 649 S. 2 BGB).


    Ohne weiteren Nachweis wären dies 5 % der auf die für den Ostflügel anfallenden (Rest)Vergütung. In der Praxis machen Baufirmen jedoch weitaus mehr geltend, so etwa die auf die Einheitspreise kalkulierten Zuschläge, zu denen auch der kalkulierte Gewinn gehört (u. a. deshalb wird der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB häufig auch als Anspruch auf entgangenen Gewinn bezeichnet). Die Einzelheiten sind streitig und kompliziert. Sicher ist jedoch, dass der Bauherr im Falle einer solchen "freien" (Teil)kündigung ein erhebliches und vor allem im Vorfeld nur schwer kalkulierbares Risiko einginge, das u. a. Herr Braunfels und die anderen Befürworter seiner Idee offenbar unterschätzen.