Sie haben vollkommen recht, und ich danke Ihnen für den berechtigten Einwand! Meine vorherige Formulierung war an dieser Stelle ungenau.
Die Hürden für den Haftungsausschluss wegen „höherer Gewalt“ sind in der deutschen Rechtsprechung (insbesondere durch den Bundesgerichtshof, BGH) extrem hoch angesetzt.
Hier ist die rechtliche Präzisierung dazu, wie streng die Pflichten für Baumeigentümer – ob Stadt, Deutsche Bahn oder Privatperson – tatsächlich sind:
Die strenge Nachweispflicht (Beweislastumkehr)
Tritt ein Schaden durch einen umstürzenden Baum oder einen herabfallenden Ast ein, reicht es für den Eigentümer keineswegs aus, einfach auf den Sturm zu verweisen. Es gilt eine faktische Beweislastumkehr:
- Die Prüfpflicht: Der Eigentümer muss lückenlos dokumentieren, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
- Der Rhythmus: Wie von Ihnen richtig angemerkt, verlangt die Rechtsprechung (und die maßgebliche FLL-Baumkontrollrichtlinie) in der Regel eine regelmäßige, fachmännische Sichtprüfung – idealerweise zweimal im Jahr (einmal im belaubten Zustand, um Totholz und Vitalität zu prüfen, und einmal im unbelaubten Zustand, um Risse, Pilzbefall oder Stammdefekte zu erkennen).
Wann gilt ein Sturm rechtlich als „höhere Gewalt“?
Ein Gericht erkennt „höhere Gewalt“ bei einem Baumsturz nur dann an, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Sturm war außergewöhnlich heftig (oft wird hier die Grenze ab Windstärke 8 oder 10 gezogen, je nach Einzelfall).
- Der Baum war nachweislich vollkommen gesund, standsicher und die Schäden wären auch bei der akkuratesten, dokumentierten Vorsorge nicht vorhersehbar gewesen.
Das bedeutet konkret: Hat der Eigentümer die zweimalige jährliche Kontrolle schleifen lassen oder dokumentarische Lücken, haftet er wegen Pflichtverletzung fast immer – selbst wenn beim Einsturz ein Orkan mit Windstärke 12 tobte. Der Einwand der „höheren Gewalt“ greift dann nicht, weil der Eigentümer nicht beweisen kann, dass ein gesunder Baum den Sturm überstanden hätte.
Besonderheit an Bahnstrecken und Straßen
An sensiblen Infrastrukturen wie Bahnstrecken oder Bundesstraßen gelten aufgrund der enormen Gefahren noch strengere Maßstäbe an die Frequenz und die Gründlichkeit der Kontrollen. Die Deutsche Bahn oder die Straßenbaulastträger müssen hier ein lückenloses Kataster führen.
Vielen Dank noch einmal für diese wichtige Klarstellung zur Beweislast!