Tja das "Spree-Dreieck" sollte jetzt wohl in "Spreer-Dreieck" umbenannt werden! 
Ich denke, daß das Urteil zukünftig - vielleicht auch in anderen Großstädten, die Hochhäuser haben oder vielmehr planen - eine Grundsatzauswirkung haben wird und - trotz der außergerichtlichen Einigung - jederzeit im Streitfall zitiert werden wird.
Für SenStadt als auch die Bezirksämter hat mit dem Urteil in jedem Fall eine neue Zeitrechnung begonnen. Das bemerke ich bereits bei zwei Hochhäusern (die in Berlin nicht angewendete Hochhausverordnung betrifft Gebäude höher als 8 Geschosse), die wir zur Zeit planen und errichten wollen.
Mit besonderem Blick auf bisherige Genehmigungspraktiken und aber auch Berliner Sonderstatus-Manieren haben die Richter in der Urteilsbegründung folgendes attestiert:
"Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch das Maß der
baulichen Nutzung berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
auf die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten
sowie auf die Zugänglichkeit der Grundstücke. Dabei sind gemäß § 136 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 BauGB soziale, hygienische, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse
zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO
festgelegten Obergrenzen (Anm. von mir: in diesem Fall 3,4 statt 3,0 GFZ) führt
zwar nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
auch bei hoher Verdichtung kann eine Kombination verschiedener Maßfaktoren
sowie die Anordnung der Baukörper einschließlich Nebenanlagen und Folgeeinrichtungen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr bestehen konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass durch die Planung des Antragsgegners (Anm. von mir: Land Berlin)
unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht
oder gar überschritten sein könnte.
Das durch den Bebauungsplan zugelassene Vorhaben der Beigeladenen (Anm. von mir:
gemeint ist Herr Müller-Spreer) überschreitet nämlich nicht nur die Obergrenze für
das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern unterschreitet – wie
bereits dargegelegt - zugleich den nach § 6 Abs. 5 i.Vm. Abs. 4 BauO Bln bauordnungsrechtlich
erforderlichen Mindestabstand (Anm von mir: Mindestmaß ist 0,4 h, also z. B. bei 40 m =
16 m Mindestabstand), da die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln durch das
Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Abstandsfläche die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln
maßgebliche Mittellinie der Friedrichstraße um ca. 4,1 bis 4,8 m überschreitet.
Der Umstand, dass die Abstandsfläche nicht auf das Grundstück der Antragstellerin
(Anm. von mir: das ist die Grundstücksgesellschaft mit dem Hotel Sol Melia),
sondern nur auf öffentliches Straßenland fällt, ist ohne Bedeutung, denn erst die
Einhaltung der beide Grundstücksnachbarn treffenden Verpflichtungen gewährleistet
die ausreichende Versorgung der angrenzenden Gebäude mit Luft und Licht."
Wen das Urteil in voller Länge interessiert. Hier kann man es lesen: http://www.berlin.de/imperia/md/con…ngen/2a3_07.pdf
Übrigens müßte man die gesamten, die südliche Friedrichstraße betreffenden Be-Pläne kippen (was verwaltungsrechtlich natürlich nicht mehr geht), wenn man es so nimmt wie es die Richterin in der mündlichen Verhandlung genannt hat:
"Nur weil man - gemeint war hier die Senatsverwaltung - auf 20 Seiten in der Be-Planbegründung versucht zu argumentieren, daß es ausreichend hell sein könnte; Dunkel bleibt dunkel."
Übrigens kassiert das Geld nicht der Mieter Sol Melia, sondern die Grundstücksgesellschaft GVG (genaugenommen heißt sie: Grundstücksgesellschaft Am Weidendamm Berlin-Mitte mbH - Infos hierzu unter: http://www.berlinonline.de/berliner-unter…ubmit=anzeigen). Sie ist gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich dem holländischen Immobilienunternehmen MAB zuzuordnen und ich meine mich erinnern zu können, daß hier Arabisches Geld eine wesentliche Rolle bei Realisierung gespielt hatte.