Nach vollständiger Lektüre der M_78_2021 vom 7.6.2021 (siehe oben #636) halte ich die Argumente des Rechtsamtes für nachvollziehbar und stichhaltig. @Schmittchens oben gestellte Frage, wie unter den gegebenen Umständen ein zulässiges Bürgerbegehren gestartet werden könne, ist natürlich nicht einfach zu beantworten. Am Ende steht vielleicht die Erkenntnis, dass komplexe Sachverhalte, die eine intensive Auseinandersetzung mit umfangreichem Zahlenwerk über längere Zeit erfordern, nicht so komprimiert werden können, dass ein schlichtes Ja oder Nein eine angemessene Antwort wäre. Das führt notgedrungen zu Verkürzungen, Halb- und Fehlinformationen, die der Bedeutung des Themas nicht angemessen sind, und letztendlich zur Gefahr von dümmlicher Bauernfängerei - die Initiatoren standen schon haarscharf davor.
Die Stabsstelle managt einen dynamischen Prozess, der beständig mit neuen Informationen gespeist wird, ein Bürgerbegehren ist demgegenüber ein statische Angelegenheit, auf der Grundlagen von Zahlen, die vielleicht im Laufe des Prozesses mal gestimmt haben oder nahe dran waren, aber im Zeitpunkt der Abstimmung schon überholt sind. Es liegt auf der Hand, dass ein Bürgerbegehren dieser Dynamik nicht gerecht werden kann und scheitert.