Harte Zeiten für Mietfahrräder und E-Scooter?
Für die Verleiher von Fahrrädern und E-Scootern brechen harte Zeiten an, eine Entscheidung des OVG Münster vom 20.11.2020 lässt hingegen die Herzen in Ordnungsämtern und Stadtparlamenten höher schlagen.
Eine nordrhein-westfälische Großstadt hatte im Sommer 2020 einem Unternehmen aufgegeben, seine "komplette Leihfahrräderflotte" aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, und dies mit Sofortvollzug versehen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dem Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage stattgegeben. Auf die Beschwerde der Stadt hin hat das OVG Münster den Beschluss des VG Düsseldorf aufgehoben, kurzum; die Fahrräder müssen weggeschaft werden. Betroffen war das Verleihsystem "Call a Bike" der Deutschen Bahn.
Anders als bisher wertet das OVG Münster das Abstellen der Räder und Roller nicht als straßenrechtlichen Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung. Die Nutzung der Straßen und Gehwege finde nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs statt, sondern zu anderen Zwecken. Im Vordergrund der Abstellung der Fahrzeuge stehe der gewerbliche Zweck, den Abschluss eines Mietvertrages zu bewirken. Das OVG sieht sich mit dieser Wertung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG zur Abstellung von Werbeanhängern auf der Straße oder dem Betrieb von "Food-Trucks" (vulgo: Imbißwagen) im öffentlichen Straßenraum.
Die Sache ist damit aber sicher noch nicht zu Ende, denn die Bahn wird das in der Hauptsache sicher vors BVerwG bringen, zumal das OVG Hamburg die Frage schon mal anders beurteilt hat.
Zumindest die nordrhein-westfälischen Kommunen haben jetzt die Möglichkeit, die Aufstellung auf besonders ausgewiesenen Flächen und natürlich gegen Zahlung einer Sondernutzungsgebühr zu regeln.